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Mehr erfahren →Sobald eine Kamera mehr als Ihre eigene Privatsphäre erfasst, gilt die DSGVO vollständig. Die Aufsichtsbehörden haben klare Linien gezogen: Nachbargrundstück nie, öffentlicher Raum nur ausnahmsweise, Hinweisschild immer, Speicherung in der Regel maximal 72 Stunden.
| Regel | Was gilt |
|---|---|
| Eigenes Grundstück | zulässig, wenn nur Ihre Privatsphäre erfasst wird |
| Nachbargrundstück | „in jedem Fall unzulässig" – ausrichten oder maskieren |
| Gehweg / Straße | nur in seltenen, konkret begründeten Ausnahmefällen |
| Rechtsgrundlage | Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit, Abwägung); Haushaltsausnahme entfällt bei öffentlichem Raum |
| Hinweisschild | Pflicht (Art. 13 DSGVO): Piktogramm, Verantwortlicher, Zweck, berechtigtes Interesse, Speicherdauer, Verweis |
| Speicherdauer | in der Regel 72 Stunden; länger nur begründet |
| Ton | keine Tonaufnahme – § 201 StGB |
Quellen: LDA Bayern (Stand 02/2026), Datenschutzkonferenz OH Videoüberwachung (2020); abgerufen 26.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rein private Aufnahmen innerhalb der eigenen vier Wände fallen unter die Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Erfasst die Kamera dagegen Bereiche außerhalb Ihrer Privatsphäre – Gehweg, Nachbargrundstück, Gemeinschaftsflächen – gilt die DSGVO; die Verarbeitung braucht dann ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f, muss erforderlich sein (mildere Mittel wie Zaun, Licht, Mechanik geprüft) und die Interessen Betroffener dürfen nicht überwiegen.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat dazu eine Orientierungshilfe veröffentlicht; die bayerische Aufsicht LDA fasst die Praxis für Privatpersonen zusammen (Stand 02/2026).
Das Schild muss vor Betreten des erfassten Bereichs sichtbar sein. Es legalisiert keine unzulässige Überwachung.
Bußgelder nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Betroffenen (Nachbarn), bei Ton § 201 StGB. Aufnahmen können als Beweismittel unverwertbar sein.
Im Gewerbe kommen § 26 BDSG (Beschäftigte), Mitbestimmung, Verarbeitungsverzeichnis und ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung hinzu – Details. Im Mehrfamilienhaus brauchen Kameras an Gemeinschaftsflächen einen Beschluss der Eigentümer bzw. die Zustimmung des Vermieters; Treppenhaus und Nachbartüren dürfen nicht erfasst werden.
Kurz beantwortet – ausführlich in den verlinkten Ratgebern.
Ja, auf dem eigenen Grundstück mit Hinweisschild und kurzer Speicherung. Nachbargrundstück und öffentlicher Raum sind grundsätzlich tabu.
Ja, nach Art. 13 DSGVO mit Verantwortlichem, Zweck, berechtigtem Interesse, Speicherdauer und Verweis auf weitere Informationen.
72 Stunden in der Regel; länger nur mit konkreter Begründung.
Nur in seltenen, begründeten Ausnahmefällen – praktisch: nein.
Auch Attrappen können unzulässig sein, wenn sie Nachbarn oder Öffentlichkeit einen Überwachungsdruck vermitteln.
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) – mit Erforderlichkeits- und Abwägungsprüfung.
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